Cybercrime · Opfervertretung für Unternehmen
Cybercrime: Strafrechtliche Begleitung von Unternehmen nach Cyberangriffen
Ein Cyberangriff trifft Ihr Unternehmen mit voller Wucht: Ransomware verschlüsselt die IT-Infrastruktur, CEO-Fraud und Business E-Mail Compromise leeren die Konten, Datenabfluss bedroht Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. In dieser Ausnahmesituation benötigen Sie nicht nur IT-Forensiker, sondern eine spezialisierte strafrechtliche Begleitung, die Ihre Rechte als geschädigtes Unternehmen konsequent durchsetzt – von der ersten Stunde an.
Als Fachanwältin für Strafrecht mit Schwerpunkt Opfervertretung begleite ich Unternehmen und Organisationen strafrechtlich nach Cybervorfällen. Mein Fokus liegt auf der strafprozessualen Durchsetzung Ihrer Rechte: professionelle Strafanzeige, Begleitung der Ermittlungen, Rückgewinnungshilfe und die Durchsetzung Ihres Schadensersatzes im Strafverfahren.
Warum eine Fachanwältin für Strafrecht bei Cybercrime?
Die strafrechtliche Aufarbeitung von Cybervorfällen erfordert eine Expertise, die über das IT-Recht hinausgeht. Während IT-Rechtler die datenschutz- und vertragsrechtlichen Aspekte abdecken, liegt mein Fokus auf der strafprozessualen Durchsetzung Ihrer Rechte: Wer hat den Schaden verursacht? Wie wird der Täter zur Verantwortung gezogen? Und wie erhält Ihr Unternehmen seinen Schaden zurück?
Die Strafverfolgungsbehörden verfügen über Instrumente, die im zivilrechtlichen Verfahren nicht zur Verfügung stehen: internationale Rechtshilfe, Beschlagnahme von Kryptowährungen, Telekommunikationsüberwachung und die Zusammenarbeit mit Europol und Interpol. Eine professionelle Geschädigtenvertretung stellt sicher, dass diese Instrumente für die Wiedererlangung Ihres Schadens wirksam genutzt werden.
Leistungen bei Cybercrime
Sofortmaßnahmen nach einem Cyberangriff
In den ersten Stunden werden die Weichen gestellt. Ich unterstütze Ihr Unternehmen bei der sofortigen strafrechtlichen Bewertung des Vorfalls, der Koordination der Beweissicherung in Abstimmung mit IT-Forensikern, der professionellen Strafanzeige bei der zuständigen Cybercrime-Dienststelle – in Nordrhein-Westfalen der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) bei der Staatsanwaltschaft Köln – sowie bei der Erfüllung etwaiger Meldepflichten nach dem NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) und der Datenschutz-Grundverordnung.
Ermittlungsbegleitung und Akteneinsicht (§ 406e StPO)
Ich begleite die Ermittlungen durch gezielte Ermittlungsanregungen, beantrage frühzeitig Akteneinsicht gemäß § 406e StPO und sorge dafür, dass die Interessen Ihres Unternehmens im gesamten Verfahren gewahrt bleiben. Gerade bei technisch komplexen Sachverhalten ist die Kommunikation zwischen Ihrem IT-Forensik-Team und den Ermittlungsbehörden entscheidend – ich fungiere als juristische Schnittstelle und übersetze technische Erkenntnisse in strafprozessual verwertbare Beweismittel.
Rückgewinnungshilfe bei Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten (§§ 111b ff. StPO)
Bei Ransomware-Angriffen besteht die Möglichkeit, über strafprozessuale Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe beschlagnahmte Bitcoin und andere Kryptowährungen für das geschädigte Unternehmen zu sichern. In Zusammenarbeit mit spezialisierten Blockchain-Forensikern verfolge ich die Finanzströme, identifiziere Wallets und wirke auf die Beschlagnahme der Vermögenswerte gemäß §§ 111b ff. StPO hin.
Schadensersatz im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO)
Werden die Täter identifiziert und angeklagt, mache ich die Schadensersatzansprüche Ihres Unternehmens im Adhäsionsverfahren gemäß §§ 403 ff. StPO unmittelbar im Strafverfahren geltend. So setzen Sie Ihren Schaden durch, ohne ein gesondertes Zivilverfahren führen zu müssen.
Strafrechtliche Beratung bei NIS2-Meldepflichten
Seit Inkrafttreten des NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG) im Dezember 2025 unterliegen zahlreiche Unternehmen erweiterten Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen; Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Ich berate Sie zu den strafrechtlichen Implikationen eines Cybervorfalls und ordne die Meldepflichten in die Gesamtstrategie ein.
Typische Cybercrime-Szenarien gegen Unternehmen
- Ransomware-Angriffe und digitale Erpressung (§§ 253, 303a, 303b StGB)
- CEO-Fraud und Business E-Mail Compromise (§ 263 StGB)
- Computerbetrug und Manipulation von Zahlungsvorgängen (§ 263a StGB)
- Ausspähen und Abfangen von Daten, Datenabfluss (§§ 202a, 202b StGB)
- Computersabotage und Datenveränderung (§§ 303a, 303b StGB)
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen und Wirtschaftsspionage (§ 23 GeschGehG)
Netzwerk: Strafrecht und IT-Forensik aus einer Hand
Cybercrime-Fälle erfordern interdisziplinäre Zusammenarbeit. Ich arbeite eng mit spezialisierten IT-Forensikern, Blockchain-Analysten und Datenschutzexperten zusammen. Meine Aufgabe ist die strafrechtliche Steuerung: technische Erkenntnisse in verwertbare Beweise übersetzen und dafür sorgen, dass die Ermittlungsergebnisse für die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche optimal genutzt werden.
Häufige Fragen zur Cybercrime-Opfervertretung
Was sollten wir in den ersten Stunden nach einem Cyberangriff tun?
Bewahren Sie Ruhe und sichern Sie Beweise – idealerweise gemeinsam mit IT-Forensikern und ohne Spuren zu überschreiben. Erstatten Sie zügig Strafanzeige bei der zuständigen Cybercrime-Dienststelle (in Nordrhein-Westfalen die ZAC bei der Staatsanwaltschaft Köln) und prüfen Sie Meldepflichten nach dem NIS2UmsuCG und der Datenschutz-Grundverordnung. Von einer vorschnellen Lösegeldzahlung ist abzuraten. Je früher die strafrechtliche Begleitung beginnt, desto besser lassen sich Beweise und Vermögenswerte sichern.
Können wir gestohlene Kryptowährung oder gezahltes Lösegeld zurückbekommen?
Häufig zumindest teilweise. Über die Rückgewinnungshilfe (§§ 111b ff. StPO) lassen sich beschlagnahmte Kryptowerte sichern. In Zusammenarbeit mit Blockchain-Forensikern werden die Finanzströme verfolgt und Wallets identifiziert. Entscheidend sind schnelles Handeln und eine frühzeitige Strafanzeige, denn nach einer Transaktion bleibt nur ein begrenztes Zeitfenster, in dem sich Vermögenswerte nachverfolgen und einfrieren lassen.
Sollten wir bei einem Ransomware-Angriff das Lösegeld zahlen?
Von einer Zahlung wird grundsätzlich abgeraten: Sie garantiert keine Entschlüsselung, finanziert weitere Straftaten und kann eigene rechtliche Risiken begründen. Sinnvoller ist eine sofortige strafrechtliche und forensische Begleitung. Die richtige Entscheidung hängt vom Einzelfall ab und sollte nicht unter Druck und nicht allein getroffen werden – ich bewerte mit Ihnen die strafrechtliche Lage und die Handlungsoptionen.
Kann sich unser Unternehmen dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen?
Unternehmen sind bei Cyberstraftaten in aller Regel nicht nebenklagebefugt. Die typischen Delikte – Computerbetrug (§ 263a StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB) – zählen nicht zum Katalog des § 395 StPO. Auch bei digitaler Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist die Nebenklagebefugnis einer juristischen Person eng begrenzt, da der bloße Vermögensschaden hierfür nicht genügt. Wirkungsvoll setzt Ihr Unternehmen seine Rechte daher über Strafanzeige, Akteneinsicht (§ 406e StPO), Rückgewinnungshilfe und das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) durch.
Was bringt das Strafverfahren gegenüber einem reinen Zivilverfahren?
Die Strafverfolgungsbehörden verfügen über Mittel, die im Zivilverfahren fehlen: internationale Rechtshilfe, Beschlagnahme von Kryptowährungen, Telekommunikationsüberwachung sowie die Zusammenarbeit mit Europol und Interpol. Über die Akteneinsicht (§ 406e StPO) stehen die Ermittlungsergebnisse anschließend auch für die zivilrechtliche Durchsetzung Ihres Schadens zur Verfügung. Beide Wege lassen sich so sinnvoll verzahnen.
Bei einem akuten Cybervorfall in Ihrem Unternehmen sollten Sie nicht zögern. Nehmen Sie umgehend und vertraulich Kontakt auf, damit wir gemeinsam Sofortmaßnahmen einleiten und Ihre Rechte als Geschädigter sichern.
Vertraulich Kontakt aufnehmenE-Mail: riemann-uwer@strafrechtallianz.de · Telefon: 0211 17129909
→ Auch relevant: Geschädigtenvertretung für Unternehmen
