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Ratgeber · § 406g StPO

Psychosoziale Prozessbegleitung: Unterstützung für Opfer im Strafverfahren

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine große seelische Belastung. Die psychosoziale Prozessbegleitung steht Ihnen dabei zur Seite. Die folgenden Antworten erklären, was sie leistet, wer sie erhält und was sie kostet.

Was ist die psychosoziale Prozessbegleitung?

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders qualifizierte, nicht-rechtliche Begleitung von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie bietet Hilfe in psychischen und sozialen Belangen, damit Betroffene mit den Belastungen des Strafverfahrens umgehen und sachgerecht aussagen können. Geregelt ist sie in § 406g StPO und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG).

Welche Vorteile bietet die psychosoziale Prozessbegleitung?

Die Begleitung hilft Ihnen, dem Verfahren gewachsen zu sein. Sie bereitet Sie auf Ihre Aussage vor, damit Sie Ihre Erlebnisse sachgerecht schildern können, ohne von der emotionalen Belastung überwältigt zu werden. Sie stabilisiert Sie über das gesamte Verfahren hinweg, beugt einer erneuten Traumatisierung vor und erleichtert Ihnen den Umgang mit Gericht und Behörden.

Was macht eine psychosoziale Prozessbegleiterin und was nicht?

Die psychosoziale Prozessbegleiterin informiert Sie über den Verfahrensablauf, begleitet Sie zu Vernehmungen und zur Hauptverhandlung und gibt Ihnen emotionalen Halt. Zwei Dinge gehören bewusst nicht dazu: Sie leistet keine Rechtsberatung, und sie bespricht nicht den Tathergang mit Ihnen. Diese klare Trennung schützt Ihre Aussage vor dem Vorwurf der Beeinflussung (§ 406g StPO, PsychPbG).

Worin unterscheidet sich die Prozessbegleitung von einer Opferanwältin?

Beide ergänzen einander, haben aber unterschiedliche Aufgaben. Als Opferanwältin vertrete ich Ihre rechtlichen Interessen, etwa in der Nebenklage, bei der Akteneinsicht, bei Anträgen und bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld. Die psychosoziale Prozessbegleitung übernimmt die emotionale und soziale Unterstützung, ohne rechtlich zu beraten. Ein wichtiger Unterschied betrifft die Vertraulichkeit: Als Rechtsanwältin unterliege ich der Schweigepflicht und habe ein Zeugnisverweigerungsrecht; die psychosoziale Prozessbegleiterin hat dieses Recht nicht und könnte zum Inhalt Ihrer Gespräche als Zeugin befragt werden. Deshalb bespricht sie den Tathergang bewusst nicht mit Ihnen. Beide Hilfen können Sie gleichzeitig in Anspruch nehmen.

Wer hat Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung?

Grundsätzlich kann jede verletzte Person eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen und sich von ihr im Verfahren begleiten lassen (§ 406g Abs. 1 StPO). Eine kostenfreie Beiordnung durch das Gericht ist in bestimmten Fällen zwingend, insbesondere bei minderjährigen Opfern schwerer Sexual- oder Gewaltdelikte, und in weiteren Fällen möglich, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit der verletzten Person dies erfordert (§ 406g Abs. 3 in Verbindung mit § 397a Abs. 1 StPO).

Was kostet die psychosoziale Prozessbegleitung?

Wird sie Ihnen vom Gericht beigeordnet, ist sie für Sie vollständig kostenfrei; die Kosten trägt dann der Staat (§ 406g StPO). Ohne Beiordnung können Sie eine Begleitung ebenfalls nutzen, tragen die Kosten dann aber selbst. Ich prüfe für Sie, ob in Ihrem Fall eine kostenfreie Beiordnung in Betracht kommt.

Wie bekomme ich eine psychosoziale Prozessbegleitung?

Die Beiordnung erfolgt auf Antrag bei Gericht, der in jeder Phase des Verfahrens gestellt werden kann, idealerweise möglichst früh. In der Praxis unterschreiben Sie den Antrag, ich leite ihn an die Zeugenbetreuung des zuständigen Gerichts weiter, und nach der Genehmigung nimmt die zuständige Prozessbegleiterin Kontakt zu Ihnen auf. Ich vermittle Ihnen außerdem den Kontakt zu einer anerkannten Prozessbegleiterin in Ihrer Nähe.

Wer darf als psychosoziale Prozessbegleiterin tätig sein?

Tätig werden dürfen nur fachlich und persönlich qualifizierte Personen, deren Anerkennung in den Bundesländern geregelt ist (PsychPbG). Damit ist eine professionelle, allein dem Schutz der verletzten Person verpflichtete Begleitung sichergestellt.

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