Opferrechte · Schadensersatz im Strafverfahren
Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Strafverfahren
Als Opfer einer Straftat müssen Sie Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht in einem getrennten Zivilprozess erkämpfen. Das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) erlaubt es Ihnen, diese Ansprüche unmittelbar im Strafverfahren geltend zu machen – in einem Verfahren statt in zweien.
Das spart Zeit, Kosten und vor allem die Belastung, Ihre Geschichte ein zweites Mal vor Gericht erzählen zu müssen. Als Fachanwältin für Strafrecht mache ich Ihre Ansprüche als Geschädigte konsequent geltend und verzahne sie mit Ihrer Nebenklage.
Was ist das Adhäsionsverfahren?
Im Adhäsionsverfahren entscheidet das Strafgericht zusätzlich über die zivilrechtlichen Ansprüche, die Ihnen aus der Tat erwachsen sind. Antragsberechtigt sind die verletzte Person und – wenn diese verstorben ist – ihre Erben. Voraussetzung ist, dass der Anspruch nicht bereits anderweitig vor einem Zivilgericht anhängig ist (§ 403 StPO).
Welche Ansprüche können Sie geltend machen – auch Schmerzensgeld?
Geltend gemacht werden alle vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Tat: bezifferter Schadensersatz – etwa Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall oder Sachschäden – ebenso wie Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Höhe des Schmerzensgeldes müssen Sie nicht beziffern; Sie können sie in das Ermessen des Gerichts stellen.
Wie und wann stellen Sie den Antrag?
Der Adhäsionsantrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, in der Hauptverhandlung auch mündlich – und zwar bis zum Beginn der Schlussvorträge (§ 404 StPO). Er muss die Tat, ihre Folgen und Ihre Forderung benennen. Mit seinem Eingang wird der Antrag wie eine Zivilklage rechtshängig; das hemmt zugleich die Verjährung Ihrer Ansprüche (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB). Für die Verfahrenskosten kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Ihre Rechte im Verfahren
Sie werden über Ort und Zeit der Hauptverhandlung unterrichtet und dürfen an der gesamten Verhandlung teilnehmen. Sie haben das Recht, gehört zu werden und Beweisanträge zu stellen. So fließt Ihre Sicht unmittelbar in die Entscheidung über Ihre Ansprüche ein.
Wann entscheidet das Gericht – und wann nicht?
Wird der Angeklagte verurteilt, entscheidet das Gericht über Ihre Ansprüche; ein zusprechendes Urteil ist ein vollstreckbarer Titel wie ein zivilgerichtliches Urteil. Kommt es zu einem Freispruch oder zu einer Einstellung, trifft das Gericht keine Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche und sieht von einer Entscheidung ab (§ 406 StPO). Ihre Ansprüche bleiben dann erhalten und können weiterhin vor dem Zivilgericht verfolgt werden.
Was kostet das Adhäsionsverfahren?
Das Adhäsionsverfahren ist in der Regel deutlich kostengünstiger als ein separater Zivilprozess, weil es im laufenden Strafverfahren mitentschieden wird. Werden Ihre Ansprüche – auch nur teilweise – zugesprochen, trägt der verurteilte Täter die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen (§ 472a StPO). Bei Bedürftigkeit kommt zusätzlich Prozesskostenhilfe in Betracht.
Vorteile auf einen Blick
- Ein Verfahren statt zwei – keine separate Zivilklage nötig.
- Zeit- und Kostenersparnis; bei Erfolg trägt der verurteilte Täter die Kosten (§ 472a StPO).
- Die strafgerichtliche Beweisaufnahme wird genutzt – kein zweiter Beweisprozess.
- Das zusprechende Urteil ist ein vollstreckbarer Titel.
- Die Verjährung Ihrer Ansprüche wird durch den Antrag gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB).
- Weniger Belastung: keine erneute Aussage in einem getrennten Verfahren.
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Anja Riemann-Uwer, Fachanwältin für Strafrecht – ausschließlich auf der Seite der Opfer. Das Video wird erst nach Ihrem Klick von YouTube geladen.
Häufige Fragen zum Adhäsionsverfahren
Was ist das Adhäsionsverfahren?
Im Adhäsionsverfahren entscheidet das Strafgericht zusätzlich über die zivilrechtlichen Ansprüche, die Ihnen aus der Straftat erwachsen sind – insbesondere Schadensersatz und Schmerzensgeld (§§ 403 ff. StPO). So müssen Sie keinen getrennten Zivilprozess führen. Antragsberechtigt sind die verletzte Person und, wenn diese verstorben ist, ihre Erben; der Anspruch darf nicht bereits vor einem Zivilgericht anhängig sein.
Kann ich auch Schmerzensgeld geltend machen?
Ja. Neben dem bezifferten Schadensersatz (etwa Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall oder Sachschäden) können Sie Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB verlangen. Die Höhe des Schmerzensgeldes müssen Sie nicht beziffern – Sie können sie in das Ermessen des Gerichts stellen.
Wie und wann stelle ich den Adhäsionsantrag?
Der Antrag kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der Hauptverhandlung mündlich gestellt werden, und zwar bis zum Beginn der Schlussvorträge (§ 404 StPO). Er muss die Tat, ihre Folgen und Ihre Forderung benennen. Mit seinem Eingang wird er wie eine Zivilklage rechtshängig und hemmt die Verjährung Ihrer Ansprüche (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB). Für die Kosten kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Was passiert bei einem Freispruch oder einer Einstellung?
Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, entscheidet das Strafgericht nicht über Ihre zivilrechtlichen Ansprüche und sieht von einer Entscheidung ab (§ 406 StPO). Ihre Ansprüche bleiben jedoch bestehen und können weiterhin vor dem Zivilgericht verfolgt werden; die durch den Antrag bewirkte Verjährungshemmung kommt Ihnen dabei zugute.
Was kostet mich das Adhäsionsverfahren?
Es ist in der Regel deutlich günstiger als ein separater Zivilprozess, weil es im laufenden Strafverfahren mitentschieden wird. Werden Ihre Ansprüche – auch nur teilweise – zugesprochen, trägt der verurteilte Täter die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen (§ 472a StPO). Bei Bedürftigkeit kommt zusätzlich Prozesskostenhilfe in Betracht.
Sie müssen Ihre Ansprüche als Opfer nicht in einem separaten Zivilprozess erkämpfen. Ich prüfe Ihren Fall und mache Schadensersatz und Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren geltend.
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